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Satzung des 1. Automobilclub Herzogenaurach e.V. im ADAC

 

§1

1. Der am 22. September 1948 in Herzogenaurach gegründete Club führt den Namen: 1.Automobilclub Herzogenaurach e.V. im ADAC. Er hat seinen Sitz in Herzogenaurach und ist in das Vereinsregister in Fürth eingetragen.

2. Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von ADAC Mitgliedern und allgemeinen Mitgliedern.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zwecke und Ziele

§2

1. Der Club verfolgt, ebenso wie der ADAC, ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrtwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC Gesamtclubs sowie des ADAC Nordbayern e.V., beachtet die Richtlinien des ADAC Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC Organisation.

2. Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen. Der Club führt ferner Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.

3. Der Club und seine Mitglieder haben sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC Nordbayern e.V. und des ADAC Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele zu beteiligen.

Mitgliedschaft

§3

1. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Mitglieder des ADAC sein. Außerordentliches Mitglied kann jedermann sein. Diese Mitglieder haben jedoch bei den Mitgliederversammlungen kein Stimm- und Wahlrecht.

2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.

3. Vor Ernennung eines Ehrenmitglieds muss der zuständige ADAC Nordbayern e.V. gehört werden.

Aufnahme

§4

1. Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.

2. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

Beiträge

§5

1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung des Jahresbeitrages erfolgt durch Bankeinzug.

2. Als Bestätigung der erstatteten Beitragszahlung erhält das Mitglied eine Banklastschrift. Auf Wunsch wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.

Beendigung der Mitgliedschaft

§6

1. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

2. Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt. Dagegen bedingt der Austritt aus dem ADAC das Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft beim Ortsclub.

3. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn

a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt, oder

b) die Streichung im Interesse des Ortsclub notwendig erscheint, oder

c) die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC Gesamtclubs oder des zuständigen ADAC Nordbayern e.V. notwendig erscheint.

4. Die Streichung nach Abs. 3c) darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Vorstand des ADAC Nordbayern e.V. ausgesprochen werden.

5. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

Organe

§7

1. Die Organe des Clubs sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung

§8

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des ADAC Nordbayern e.V. stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind über die persönlich zugestellte Info Broschüre „Informationen für Mitglieder und Freunde des 1.Automoblilclub Herzogenaurach e.V. im ADAC“ oder schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

2. Der Vorstand des ADAC Nordbayern e.V. ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Seine Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen.

3. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstands,

b) Berichte der Referenten und Rechnungsprüfer,

c) Feststellung der Stimmliste,

d) Entlastung des Vorstands,

e) Wahlen,

f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,

g) Anträge,

h) Verschiedenes.

Durchführung der Mitgliederversammlung

§9

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzetteln - ungültige Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

a) Satzungsänderungen,

b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,

c) Anträge auf Abberufung des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds,

d) Auflösung des Clubs.

3. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

4. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

5. Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.

6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Gauvorstand ist diese Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.

7. Den Mitgliedern des ADAC Präsidiums und den Mitgliedern des Vorstandes des ADAC Nordbayern e.V. steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Rederecht jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Außerordentliche Mitgliederversammlung

§10

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Vorstandes des ADAC Nordbayern e.V.

b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.

Der Vorstand

§11

1.   Vorstandsmitglieder sind:

1. der Vorsitzende,  

  2. der stellvertretende Vorsitzende,

3. der Schatzmeister, 

  4. der Schriftführer,  

5. der Sportleiter,  

6. der Verkehrsleiter.

7. ein Beisitzer

Die Anzahl weiterer Beisitzer wird durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss ungerade sein.

2. Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit dem Schatzmeister oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister zu vertreten.

3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

4. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzungen und im Rahmen der Richtlinien des ADAC.

5. Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle 2 Jahre scheiden Mitglieder des Vorstands wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.

6. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.

7. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber dieser Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC oder seiner Regionalclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

8. Der Schrittverkehr mit dem ADAC Präsidium und der ADAC Zentrale muss ausschließlich über den ADAC Nordbayern e.V. geführt werden.

Rechnungsprüfer

§12

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Satzungsänderungen

§13

1. Die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegte Mustersatzung stellt ein Mindesterfordernis der Ortsclubsatzung dar.

2. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Vorstand des ADAC Nordbayern e.V. sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.

Auflösung

§14

1. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

Verleihung der Clubnadel

§15

1. Die Clubnadel wird in den Ausführungen Bronze, Silber und Gold verliehen.

2. Die Voraussetzungen zur Verleihung sind:

Bronze:   10-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft,

Silber:    20-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft,

Gold:     25-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft.

Vermögensverwendung

§16

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an den gemeinnützigen ADAC Luftrettung GmbH, München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

(Anm.: oder eine andere gemeinnützige Gliederung des ADAC.)

Erfüllungsort und Gerichtsstand

§17

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Erlangen.

 

Herzogenaurach, 7. Mai 1993

 

gez. Erwin Tod -1. Vorsitzender

 

Die in der Mitgliederversammlung vom 7.5.1993 beschlossene Satzungsänderung und ihre Neufassung wurde am 20.7.1994 in VR 160 eingetragen.

 

Erlangen, 20. Juli 1994

 

AG - Registergericht

gez. Kiesl – Rechtspfleger

 

Die in der Mitgliederversammlung vom 27.01.2017 beschlossene Satzungsänderung wurde am 23.06.2017 in VR20160 eingetragen.

 

Fürth, 23.Juni 2017

 

AG - Registergericht

gez. Gieseke – Rechtspflegerin

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